Begleitendes Fahren ab 17

Bereits mit 17 Jahren kann eine mit Auflagen versehene Fahrberechtigung  erworben werden. Nach bestandener Fahrprüfung darf bis zum 18. Lebensjahr nur gemeinsam mit einer Begleitperson gefahren werden. Seit 2004 als Modellversuch in Niedersachsen gestartet, wurde das Projekt ein Jahr später auch in Schleswig-Holstein angestoßen. Der Erfolg gibt dem Projekt Recht: seit 2010 ist der Modellversuch abgeschlossen und der Führerscheinerwerb “begleitetes Fahren mit 17″ regulär im gesamten Bundesgebiet möglich.

Die Jugendlichen melden sich bei den Fahrschulen an und stellen den Antrag auf   Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klasse B / BE bei der Fahrerlaubnisbehörde. Hat die Fahrerlaubnisbehörde den Antrag geprüft und liegen alle Voraussetzungen vor, kann der Vertrag mit der Fahrschule abgeschlossen werden (wer dies vorher macht, handelt auf “eigenes Risiko”).

Die Ausbildung läuft ohne Änderung einschließlich der theoretischen und praktischen Prüfung. Nach Bestehen der wie auch sonst üblichen theoretischen Prüfung kann die praktische Fahrprüfung frühestens einen Monat vor dem 17. Geburtstag absolviert werden. Ist auch diese erfolgreich, wird bei Vollendung des 17. Lebensjahres die befristete Prüfungsbescheinigung ausgehändigt. Damit kann der Fahranfänger bundesweit unter der bekannten Auflage fahren, das heißt, immer mit einer in der Prüfungsbescheinigung namentlich aufgeführten Begleitperson.

Die Begleitpersonen, die den Jugendlichen nach Erhalt der Prüfungsbescheinigung begleiten dürfen, müssen bestimmte Voraussetzungen erfüllen:

  • mindestens 30 Jahre alt sein,
  •  mindestens 5 Jahre ununterbrochen im Besitz der Fahrerlaubnis Klasse B od. 3 sein,
  • max. 3 Punkte im Verkehrszentralregister beim Kraftfahrt-Bundesamt haben.

Die Begleiterin oder der Begleiter müssen nicht erziehungsberechtigte Person sein. Es ist aber sehr zu begrüßen, wenn Eltern die Aufgabe des Begleitens übernehmen.

 Wenn die Phase des Begleiteten Fahrens abgeschlossen ist und  der Jugendliche18 Jahre alt geworden ist, wird ihm der reguläre EU – Kartenführerschein von der Führerscheinstelle ausgehändigt. Damit ist er dann berechtigt, ohne Begleitung zu fahren.

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